Die Lenkzeitunterbrechung
Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten.
Gut zu wissen
Fahrtunterbrechung ist nach der Legaldefinition jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.
Wartezeiten – beispielsweise bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs, zählen als Fahrtunterbrechung, wenn die voraussichtliche Dauer vorher bekannt ist. Das Gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten.
Tipp
Die Erholungsphase kann, anders als bei der Tagesruhezeit, als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug absolviert werden.
Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung
Alternativ ist ein Splitting der Lenkzeitunterbrechung zulässig, indem der Fahrer zunächst eine 15-minütige und später eine 30-minütige Fahrtunterbrechung einlegt.
Tipp
Beim Splitting ist also zum einen die Reihenfolge der kurzen gefolgt von der langen Fahrtunterbrechung einzuhalten und zum anderen die Höchstdauer ununterbrochener Lenkzeit zu beachten. Fahrtunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Wichtig ist hierbei, dass die summierte Lenkzeit, beginnend von der vorherigen regulären Ruhezeit, d.h. einer Fahrtunterbrechung, tägliche oder wöchentliche Ruhezeit, bis zum Anfang des 30-minütigen Fahrtunterbrechungsteils, die geforderte Grenze von 4,5 Stunden nicht überschreitet.
Erledigt der Fahrer allerdings andere Tätigkeiten, bevor er die Fahrt antritt, so ist zusätzlich nach dem Arbeitszeitgesetz zu beachten, dass die erste Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeitszeit (nicht Lenkzeit) eingelegt werden muss.