Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Pfandsiegel

Sachpfändung

7.01.2019

Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht

Lesetipp:
Staatliche Organe treiben Geld ein 
Vermögensauskunft und Drittauskünfte 

Mit einem Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die geschuldete Geldsumme per Sachpfändung bei Ihrem Schuldner einzutreiben.

Wie Sie die Sachpfändung in die Wege leiten

Der Gerichtsvollzieher wird – wie bei den anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch – nicht im Auftrag des Gerichts, sondern in Ihrem Auftrag tätig. Deshalb handelt er nur, wenn Sie ihm einen Vollstreckungsauftrag und den zur Vollstreckung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Schuldtitel zukommen lassen. Zudem wird der Gerichtsvollzieher nur in dem Umfang tätig, in dem Sie ihn auch beauftragen.

Formularzwang für den Vollstreckungsauftrag

Der beste Weg führt über das Internet. Gehen Sie z.B. auf die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de), dort auf Formulare, dann auf Anträge zum Pfändungsrecht (https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html). Es gibt dort einen Link auf das Formular: Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher. Wählen Sie das Formular (9 Seiten) aus.

Tipp

Ohne juristische Hilfe das Formular korrekt auszufüllen, ist sehr schwierig. Das Formular ist mit Paragrafen gespickt. Trotzdem sollten Sie sich mit dem Formular vertraut machen. Bitten Sie dann jemanden um Unterstützung, der sich mit Zwangsvollstreckung auskennt. Dies kann eine Inkassofirma, ein Anwalt oder eine Privatperson mit Erfahrung in diesem Bereich sein.

Der Vollstreckungsauftrag besteht aus folgenden Teilen:

  • Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Module A bis Q, Seiten 1-7)
  • Forderungsaufstellung (Anlage 1, Seite 8)
  • Zusatzhinweise zu den Modulen C, G, L, M (Anlage 2, Seite 9).

Sie können das Formular auf Ihrem Computer speichern und dann mit der Eingabe starten.

Eigentlicher Vollstreckungsauftrag

Auf Seite 1 müssen Sie zunächst das Adressfeld ausfüllen. Sie können den Gerichtsvollzieher direkt mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Alternativ können Sie die Verteilung über die Verteilungsstelle des Amtsgerichts vornehmen lassen. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Darüber hinaus geben Sie auf der rechten Seite Ihre eigenen Kontaktdaten an. Wählen Sie die Kontaktdaten, unter welchen Sie der Gerichtsvollzieher gut erreichen kann.

Das Formular hat dann 17 Module (A bis Q), in denen Sie Fragen beantworten müssen. Anschließend müssen Sie unterschreiben.

  • Modul A: Angaben zu den Parteien (Name und Anschrift von Ihnen und dem Schuldner, evtl. Vertretung durch einen Anwalt, eine Inkassofirma o.ä., Bankverbindung des Gläubigers).
  • Modul B: Sie müssen nur die Seiten des Formulars einreichen, auf denen sich Angaben befinden. Reichen Sie alle Seiten ein, können Sie dieses Modul auslassen.
  • Modul C: Benennen Sie, welche Art von Vollstreckungstitel Sie besitzen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Kreuzen Sie an, welche Anlagen Sie zusätzlich einreichen (z.B. Vollmacht, Forderungsaufstellung).
  • Module D – M: In diesen Modulen erteilen Sie die konkreten Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher.
    Hierzu gehören z. B.:
    • die Zustellung des Vollstreckungstitels (Modul D).    
    • Gütliche Einigung versuchen (Modul E) oder keine Zahlungsvereinbarung (Modul F).    
    • die Abnahme einer Vermögensauskunft (Modul G) sowie den Erlass eines Haftbefehls, wenn der Schuldner sie verweigert (Modul H).    
    • Vorpfändung (Modul J).    
    • Sachpfändung (K).    
    • Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (L) und Einholung Auskünfte Dritter (M).
  • Modul N- P: Sie können mehrere Aufträge miteinander kombinieren und Angaben zur Reihenfolge machen (Modul N). Außerdem können Sie dem Gerichtsvollzieher weitere Hinweise geben (Modul P).
  • Modul Q: Falls Sie Anwaltskosten haben, werden diese hier angegeben.

Tipp

Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick, was die einzelne Vollstreckungshandlungen kosten. Die Gebühren und Auslagen sind im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz aufgeführt. Es ist ein Kostenvorschuss zu zahlen.

Beispiel:
Persönliche Zustellung 10 Euro, Pfändung 26 Euro, Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache 16 Euro, Abnahme der Vermögensauskunft 33 Euro, Versteigerung 52 Euro.

Nachdem Sie alle Daten ausgefüllt haben, drucken Sie die Seiten aus. Sie unterschreiben den Vollstreckungsauftrag auf Seite 7. Die Forderungsaufstellung (Anlage 1) füllen Sie aus, müssen sie aber nicht unterschreiben. Dann schicken Sie alles auf dem Postweg an den Gerichtsvollzieher bzw. an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge.

Zusatzhinweis

Wenn Sie auf das Ausdrucken und Verschicken per Post verzichten wollen, ist unter Umständen auch eine elektronische Übermittlung des Antrags möglich. Daran werden aber aus Sicherheitsgründen besondere Anforderungen gestellt.

Wie die Vollstreckung abläuft

Der Gerichtsvollzieher kann dann bewegliche Sachen des Schuldners (z.B. Antiquitäten, Schmuck, Wertpapiere) pfänden und anschließend verwerten. Die Pfändung erfolgt meist dadurch, dass er die Sachen in Besitz nimmt oder ein Pfandsiegel („Kuckuck“) anbringt.

Gepfändetes Geld bekommen Sie direkt. Die Verwertung von Gegenständen erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung. Die Sachen werden dafür im Internet oder an einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Platz und Versteigerungstermin angeboten. Den Erlös erhalten Sie als Gläubiger nach Abzug der Kosten.

Durchsuchungsanordnung

Muss der Gerichtsvollzieher gegen den Willen des Schuldners die Wohnung betreten, benötigt er eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Dafür ist ebenfalls ein Antrag erforderlich, für den es ein verbindliches Formular gibt.

Tipp

Gehen Sie dafür auf die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de), dort auf Formulare, dann auf Anträge zum Pfändungsrecht (https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html). Es gibt dort einen Link auf das Formular: Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.

Unpfändbare Sachen

Nicht alle Gegenstände, die Ihr Schuldner besitzt, sind pfändbar. Bestimmte Gegenstände braucht Ihr Schuldner zum Leben. Der Gerichtsvollzieher hat deshalb Pfändungsschutzvorschriften zu beachten.
Nicht pfändbar sind zum Beispiel Kleidungsstücke, Betten, normale Haus- und Küchengeräte, Brillen und kleinere Geldbeträge.

Tipp

Ist ein Auto Ihres Schuldners unpfändbar, weil er es für seine Arbeit benötigt, können Sie als Gläubiger eine Austauschpfändung beantragen. Sie müssen dann dem Schuldner ein Ersatzfahrzeug übergeben, das für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet ist. Wahlweise können Sie dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, damit er sich ein Ersatzauto kaufen kann.

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Gerichtsvollzieher

Rechtsfrage des Tages

Vom Kuckuck und Gerichtsvollziehern

15.05.2019

Nur weil Sie mal trotz Mahnung vergessen haben zu zahlen, klingelt nicht gleich der Gerichtsvollzieher. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen müssen.

Justitia auf Schreibtisch

Rechtsfrage des Tages

Rechtsstreit gewonnen! Und dann?

1.02.2019

Haben Sie einen Rechtsstreit gewonnen, haben Sie leider nicht automatisch das eingeklagte Geld auf dem Konto. Hier erfahren Sie, wie die Zwangsvollstreckung Ihnen bei unwilligen Schuldnern weiterhelfen kann.

Gerichtsvollzieher

Zwangsvollstreckung

Staatliche Organe treiben Geld ein

7.01.2019

Für die Zwangsvollstreckung brauchen Sie die Hilfe des Staates. Dafür gibt es staatliche Organe - den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht. Diese haben Rechte, die Sie als Privatperson nicht haben.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei