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Silvester

Urlaub an Weihnachten, Silvester und Neujahr

16.03.2019

Alle Jahre wieder ...

... fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie für Heiligabend, Silvester oder Neujahr Urlaub nehmen müssen oder ob diese Tage sowieso frei sind. Hier finden Sie die Antwort.

 

Heiligabend

Auch wenn der 24.12. als Heiligabend die Weihnachtstage einläutet, so handelt es sich leider nicht um einen gesetzlichen Feiertag und zwar in keinem Bundesland. In manchen Bundesländern gilt der Nachmittag und Abend des 24.12. als "stiller Tag". Dies bedeutet aber nicht, dass damit automatisch die Arbeitszeit beendet ist. Stille Tage haben nur eine Bedeutung für öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, die in dieser Zeit nicht stattfinden dürfen. Also muss an diesem Tag auch ganz regulär gearbeitet werden.

Allerdings sehen einige Tarif- oder auch Arbeitsverträge vor, dass der 24.12. ganz oder zumindest teilweise frei ist. Dann brauchen Sie keinen Urlaubstag einzusetzen, wenn Sie zu Hause den Weihnachtsbaum schmücken wollen oder letzte Geschenke besorgen müssen. Auch wenn eine solche Regelung im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag fehlt, so tragen aber einige Arbeitgeber auch der weihnachtlichen Vorbereitungszeit Rechnung und schließen Büros und Betriebe zumindest ab der Mittagszeit. Beispielsweise hat sich im Einzelhandel eingebürgert, dass viele Geschäfte am 24.12. schon mittags schließen, um ihren Mitarbeitern wenigstens einen halben Tag Vorweihnachtsfreude zu gewähren.

Silvester

Gleiches gilt auch für den 31.12. Da es sich auch beim Silvester-Tag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, müssen Sie regulär zur Arbeit erscheinen. Es sei denn, Ihr Chef drückt ein Auge zu, Sie nehmen sich Urlaub oder sie haben aufgrund einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung frei.

Neujahr

Der 1.1. ist ein gesetzlicher Feiertag, das heißt am Neujahrstag ruht die Arbeit. Sie müssen für diesen Tag in der Regel keinen Urlaubstag opfern.

Beschäftigungsverbot an Feiertagen

Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen ergibt sich übrigens aus dem Arbeitszeitgesetz. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen, wie beispielsweise Feuerwehr, Rettungsdienste oder in der Gastronomie. Arbeitnehmer in diesen Bereichen müssen je nach Dienstplan auch an Feiertagen zur Arbeit erscheinen.

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