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Sonderurlaub

Sonderurlaub

16.03.2019

Sonderurlaub im juristischen Sinne bedeutet die Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung. Allgemein wird jedoch unter dem Begriff Sonderurlaub vielmehr die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht verstanden.

Ganz grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeitsverpflichtung.

Für besondere Fälle gibt es für die bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, aber in Anlehnung an Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen allgemein anerkannte Regelungen:

Erkrankung des Kindes

So ist die Erkrankung Ihres Kindes ein solch besonderer Fall (§ 45 SGB V) der unbezahlten Freistellung. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Voraussetzungen sind, dass Ihr Kind unter 12 Jahre (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist) ist und laut ärztlichem Attest gepflegt werden muss. Die Pflege muss durch einen erwerbstätigen Elternteil erfolgen, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die die Pflege des Kindes übernehmen kann.

Krankengeld wird für jedes gesetzlich versicherte Kind für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr gezahlt. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch pro Kalenderjahr bei Erkrankungen mehrerer Kinder begrenzt auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage.

In der Regel werden 90% des ausgefallenen Nettoverdiensts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt als Krankengeld gezahlt. Höchstens 100% des ausgefallenen Nettoverdienst aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt werden bei Einmalzahlungen in den der Freistellung vorangegangen letzten 12 Kalendermonaten gezahlt. 

Das Krankengeld darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. 

Tipp

Der Arzt stellt Ihnen eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus. Auf dessen Rückseite befindet sich der Antrag. Diesen müssen Sie ausfüllen. Das Original schicken Sie dann an Ihre Krankenkasse und eine Kopie zu Ihrem Arbeitgeber.

Die Krankenkasse wendet sich dann an Ihren Arbeitgeber zwecks Abfrage Ihres Arbeitseinkommens zur Berechnung des Krankengeldes.

Geburt eines Kindes

Bei der Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin gibt es 1 Arbeitstag frei.

Tod eines nahen Familienangehörigen

Verstirbt ein naher Familienangehöriger bekommen Sie 2 Arbeitstage frei. Nahe Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind der Ehepartner, die Eltern und Kinder.

Umzug aus dienstlichen Gründen

Sie ziehen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen um? Für den Umzug steht Ihnen 1 freier Arbeitstag zu.  

25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

Für Ihre loyalen Arbeitseinsätze der letzten 25 und 40 Jahre im gleichen Unternehmen, bekommen Sie 1 freien Arbeitstag.

Schwere Erkrankungen von Angehörigen

Für die Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen, der in Ihrem Haushalt lebt, bekommen Sie 1 freien Arbeitstag. Bei einer schweren Erkrankung Ihres Kindes unter 12 Jahren können Sie 4 Arbeitstage frei bekommen. Dies gilt aber nur dann, wenn kein Anspruch auf Freistellung und Krankengeld nach § 45 SGB V vorliegt; siehe oben.

Ärztliche Behandlung

Für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden können, bekommen Sie eine Freistellung für die Dauer der Behandlung.

Gut zu wissen

Sie haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um Vorstellungsgespräche oder Termine bei der Arbeitsagentur während der Stellensuche wahrzunehmen.

Auch wenn Sie Gerichtstermine wahrnehmen müssen, in eigener Sache oder als Zeuge, haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung von Ihrer Arbeitsverpflichtung. Der Anspruch auf Lohn entfällt allerdings, wenn Sie eine Zeugenentschädigung erhalten.

Beurlauben Sie sich auf keinen Fall selbst! Auch Sonderurlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt werden.

Sonderurlaub für Beamte

Auch als Beamter können Sie Sonderurlaub bekommen. In der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ist zudem festgelegt, für welche Anlässe Sonderurlaub genommen werden können.

Danach kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn Sie

  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten,
  • als Schwesternhelferin ausgebildet werden
  • Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen dienen,
  • gewerkschaftlichen Zwecken dienen,
  • fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke verfolgen,
  • eine Fremdsprache erlernen
  • Familienheimfahrten planen,
  • persönliche oder medizinische Anlässe angeben.

Wie lang die Freistellung gilt, hängt von dem jeweiligen Grund ab. Für Familienheimfahrten werden beispielsweise bis zu 6 Tage, für Tätigkeiten als Sanitäter bis zu 10 Tage und für eine fremdsprachliche Ausbildung im Ausland sogar bis zu 3 Monaten gewährt.  

Tipp

Ein Blick in den Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung lohnt sich eigentlich immer. In der Regel finden Sie hier die Möglichkeiten des Sonderurlaubs.

 

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